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   KG, 15.02.1985 - 17 WF 3958/84   

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KG, 15.02.1985 - 17 WF 3958/84 (https://dejure.org/1985,9520)
KG, Entscheidung vom 15.02.1985 - 17 WF 3958/84 (https://dejure.org/1985,9520)
KG, Entscheidung vom 15. Februar 1985 - 17 WF 3958/84 (https://dejure.org/1985,9520)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwirkung des Umgangsrechts; Zeitliche Begrenzung und gerichtliche Durchsetzung

  • mansui.eu PDF

    BGB § 1634
    Umgangsrecht; Umgang der Eltern mit ihren Kindern; Regelung des Umgangsrechts; keine Kontaktbemühungen eines Elternteils zu den Kindern längere Zeit nach der Scheidung; Beachtlichkeit des Willens von 15 und 17 Jahre alten Kindern.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1985, 639
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus KG, 15.02.1985 - 17 WF 3958/84
    Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung, die auf Seiten des nicht sorgeberechtigten Elternteils grundsätzlich fortbesteht (BVerfG FamRZ 1971, 421, 424; 1983, 872, 873).

    Die Belange des Kindes werden hinlänglich durch die Möglichkeit gewahrt, den Umgang auszuschließen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner körperlichen oder seelischen Entwicklung abzuwehren (BVerfG FamRZ 1971, 421, 425; 1983, 872, 874).

  • BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 11/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 1634 BGB

    Auszug aus KG, 15.02.1985 - 17 WF 3958/84
    Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung, die auf Seiten des nicht sorgeberechtigten Elternteils grundsätzlich fortbesteht (BVerfG FamRZ 1971, 421, 424; 1983, 872, 873).

    Die Belange des Kindes werden hinlänglich durch die Möglichkeit gewahrt, den Umgang auszuschließen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner körperlichen oder seelischen Entwicklung abzuwehren (BVerfG FamRZ 1971, 421, 425; 1983, 872, 874).

  • BGH, 24.10.1979 - IV ZB 168/78

    Anforderungen an die Übertragung der elterlichen Gewalt über ein Kind;

    Auszug aus KG, 15.02.1985 - 17 WF 3958/84
    Damit in Einklang steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 1980, 131, 132 = BGHF 1, 604), der den Ausschluß des Umgangsrechts nur ausnahmsweise für zulässig hält, weil es grundsätzlich im Interesse des Kindes liege und daher seinem Wohl diene, auch die Beziehungen zu dem anderen Elternteil durch den persönlichen Umgang zu pflegen.
  • OLG Frankfurt, 02.03.1978 - 20 W 1011/77

    Herausgabe des Kindes durch die Pflegeeltern; Entziehung des

    Auszug aus KG, 15.02.1985 - 17 WF 3958/84
    Soweit der 18. Zivilsenat des Kammergerichts (FamRZ 1979, 448) die Auffassung vertreten hat, das Familiengericht könne eine Regelung des persönlichen Verkehrs ablehnen, vermag der Senat dieser Formulierung nicht zuzustimmen.
  • BGH, 27.10.1993 - XII ZB 88/92

    Anforderungen an die Regelung des Umgangsrechts durch das Familiengericht

    Es ist daher der auch in Literatur und Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung der Vorzug zu geben, daß das zur Umgangsregelung angerufene Familiengericht entweder Umfang und Ausübung der Umgangsbefugnis konkret regeln (§ 1634 Abs. 2 Satz 1 BGB) oder, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, die Umgangsbefugnis ebenso konkret einschränken oder ausschließen muß (§ 1634 Abs. 2 Satz 2 BGB), sich aber jedenfalls im Regelfall nicht auf die Ablehnung einer gerichtlichen Regelung beschränken darf (ebenso KG, 17. Zivilsenat, FamRZ 1985, 639; OLG Celle FamRZ 1990, 1026, 1027 [OLG Celle 12.02.1990 - 10 UF 197/89]; Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 2. Aufl. § 1634 BGB Rdn. 43; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 2. Aufl. Teil III Rdn. 233; Soergel/Strätz BGB 12. Aufl. § 1634 Rdn. 19; RGRK/Wenz BGB 12. Aufl. § 1634 Rdn. 27; Palandt/Diederichsen BGB 52. Aufl. § 1634 Rdn. 34; Rolland 1. EheRG, 2. Aufl. § 1634 Rdn. 13; a.A.: Staudinger/Peschel-Gutzeit BGB 12. Aufl. § 1634 Rdn. 279; OLG Hamburg FamRZ 1988, 1316; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 655, 656) [OLG Karlsruhe 14.12.1989 - 18 UF 188/89].
  • OLG Dresden, 29.08.2002 - 10 UF 229/02

    Bedeutung der Geschwisterbindung bei Regelung der elterlichen Sorge

    Dieser Entscheidung schließt sich der Senat auch aufgrund des Eindrucks der Anhörungen und des Berichts der Verfahrenspflegerin an, daher kann auch der Wille xxxx's nicht Maßstab der Entscheidung sein, auch wenn der Wille immer wieder klar und eindeutig geäußert wird (KG FamRZ 2001, 368; 1985, 639, 640; BVerfG FamRZ 2001, 1057; Beschluss des Senats vom 25. April 2002 - 10 UF 0260/01).
  • OLG Karlsruhe, 22.05.2006 - 16 UF 11/06

    Elterliche Sorge: Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Regelung des

    Es ist daher der auch in Literatur und Rspr. überwiegend vertretenen Auffassung der Vorzug zu geben, daß das zur Umgangsregelung angerufene FamG entweder Umfang und Ausübung der Umgangsbefugnis konkret regeln (§ 1634 II S. 1 BGB) oder, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, die Umgangsbefugnis ebenso konkret einschränken oder ausschließen muß (§ 1634 II S. 2 BGB), sich aber jedenfalls im Regelfall nicht auf die Ablehnung einer gerichtlichen Regelung beschränken darf (ebenso KG, 17. ZS, FamRZ 1985, 639; OLG Celle, FamRZ 1990, 1026, 1027; Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 2. Aufl., § 1634 BGB Rz. 43; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 2. Aufl., Teil III Rz. 233; Soergel/Strätz, BGB, 12. Aufl., § 1634 Rz. 19; BGB-RGRK/Wenz, 12. Aufl., § 1634 Rz. 27; Palandt/Diederichsen, BGB, 52. Aufl., § 1634 Rz. 34; Rolland, 1. EheRG, 2. Aufl., § 1634 Rz. 13; a.A.: Staudinger/Peschel-Gutzeit, BGB, 12. Aufl., § 1634 Rz. 279; OLG Hamburg, FamRZ 1988, 1316; OLG Karlsruhe, FamRZ 1990, 655, 656).
  • OLG Dresden, 25.04.2002 - 10 UF 260/01

    Anordnung einer Umgangspflegschaft wegen Vereitelung des Umgangs durch den

    Auch für einen klar geäußerten Willen des Kindes besteht kein absoluter Vorrang (KG FamRZ 2001, 368; 1985, 639, 640).
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